Blue Flower

STRAFVERFAHREN

16 Jahre Strafverfahren und kein Ende

 

31.05.1991   Strafanzeige wegen Tötungsdeliktes und unterlassener Hilfeleistung bei der Staatsanwaltschaft, persönliche Abgabe der Anzeige am 05.06.1991
     
20.09.1991   Einverständnis zur Obduktion / Exhumierung bei der Staatsanwaltschaft um 11:00 Uhr Unser Einverständnis zur Obduktion war keine Notiz wert.
     
06.04.1994   Antrag auf Klageerzwingung durch Fachanwalt für Strafrecht nach Einstellung am 05.01.1994 und vom 04.03.1994
     
08.06.1994   Beschluss des OLG: Ablehnung des Antrags auf Klageerzwingung wegen Formfehler (Fristversäumnis wegen fehlender „Rechtzeitigkeit dieses Eingangs“ bei der Behörde in einem Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft
     
19.08.1996   Strafprozess wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen entlassenen Chefarzt des Kreiskrankenhauses (1) wegen schädigender Gehversuche. Urteil: Geldstrafe 8.000 DM Der Allgemein- und Notarzt wurde unverständlich nicht angeklagt
     
10.03.1997   Berufungsverhandlung wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen den Chefarzt des Kreiskrankenhauses (1). Urteil: Freispruch
     
07.07.1997   Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts: Die Revision der Nebenkläger (Eltern) wird als unbegründet verworfen. Die schmerzhaften Gehversuche ohne Gehhilfen waren in Ordnung
     
22.08.1997   Bundesverfassungsgericht: Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung nicht angenommen
     
31.12.1999   Aktenbereinigung durch die Staatsanwaltschaft
     
23.03.2004   Strafanzeige und Strafantrag wegen sämtlicher in Frage kommenden Delikte wegen des gesamten Sachverhalts und Prüfung der Voraussetzungen der §§ 211, 212, 225, 227 Strafgesetzbuch (StGB), Mord / Totschlag / Körperverletzung mit Todesfolge, durch Fachanwalt für Strafrecht
     
18.05.2005   Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO ohne Ermittlungen, ohne lesen, ohne von uns beantragter Akteneinsicht vor der Einstellung, ohne unser Fachgutachten, ohne Würdigung der Beweisdokumente, ohne Beschlagnahme der fehlenden Original-Krankenunterlagen, ohne Vernehmung von vielen Tatzeugen, ohne Alibiüberprüfung, ohne Überprüfung der zeitlichen Schiene der Tat- und Zeitabläufe, ohne Beschuldigten-Vernehmung, ohne Würdigung des aktuellen Gesamtsachverhaltes, lediglich mit einem nicht umfassenden gerichtsmedizinischen Gutachten und zerlegter staatsanwaltschaftlicher Akte sowie unvollständiger Krankenakte
     
24.05.2005   Beschwerde zur Verfahrenseinstellung durch Fachanwalt für Strafrecht
     
16.08.2005   Verfahrenseinstellung durch Generalstaatsanwaltschaft
     
19.09.2005   Antrag auf gerichtliche Entscheidung, die Erhebung der öffentlichen Klage gegen den Allgemeinarzt / Notarzt anzuordnen
     
12.10.2005   Beschluss des OLG: Ablehnung des Antrages zur Klageerzwingung wegen angeblicher Fristversäumnis des Fachanwaltes für Strafrecht bei dem Tötungsdelikt an unserem Kind Ferdinand Was können Eltern des Opfers tun, wenn Anwaltszwang besteht?
     
06.12.2005   Weiterer OLG-Beschluss: keine öffentliche Anklage
     
02.02.2007  

Letzte Akteneinsicht der Eltern in die aktuellen Verfahrensakten über Anwalt

  1.  aktuelle Akten
  2. Beiakten „alte Akten“ mit Aservat
  3. Beiheft
  4. Handakte über Eltern
  5. Sonderheft (dienstliche Stellungnahmen zur unterlassenen Obduktion)
     
30.05.2007   Petition an den Bayerischen Landtag mit dem Antrag der Überprüfung der ungerechtfertigten Einstellung vom 18.05.2005 und Antrag auf sorgfältige und umfassende Ermittlungen mit öffentlicher Anklage wegen Tötungsdeliktes
     
04.07.2007   Dienst- und Sachaufsichtsbeschwerde gegen Staatsanwalt wegen Vertuschung eines Tötungsdeliktes, hilfsweise Einleitung eines beamtenrechtlichen Verfahrens (40 Seiten und 7 Ordner Unterlagen)
     
12.07.2007   Antrag auf Entzug der ärztlichen Approbation für den beschuldigten Arzt / Notarzt über die Bundesärztekammer bei der Bayerischen Ärztekammer

 

Es ist davon auszugehen, dass der Allgemein- und Notarzt bewusst zur Verdeckung seiner vorausgegangenen Fehlbehandlungen bei drei ambulanten Terminen das moribunde (sterbende) Kind Ferdinand mit einem völlig ungeeigneten BRK-Krankentransportwagen von Klinik zu Klinik fuhr, um seine eigene Verantwortlichkeit zu verdecken. Den Arzt-Dokumenten des Notarztes ist zu entnehmen, dass diese Behandlung jeder ärztlichen Kunst widersprach und dass die tödlichen Folgen für Ferdinand für den Notarzt auch erkennbar waren.

Die Taten und die Wahrheit bleiben unverändert stehen. Auch mehrere Verfahrenseinstellungen und zwei abgelehnte Anträge auf Klageerzwingung wegen Formfehlern, einmal ein vergessener Einlaufstempel bei der Generalstaatsanwaltschaft und einmal eine Fristversäumnis durch einen Anwalt beim Tötungsdelikt, können die katastrophale ärztliche Behandlung und das Verbrechen nicht ungeschehen machen. Künstlich aufgebaute juristische Hürden für die Angehörigen, Sachbearbeiterwechsel, Verfahrensverschleppung, eine heimliche Handakte über die Eltern, ein Sonderheft mit dienstlichen Stellungnahmen zur unterlassenen Obduktion mit Beweissicherung und die Verteidigung des beschuldigen Arztes / Notarztes zwangen uns Eltern, 16 Jahre lang teuere Anwälte und Gutachter zu bezahlen. Den Ermittlungsbehörden war die Aufklärung zu teuer. Auch das Gesundheitsamt klärte nicht auf.

Die ärmsten Todesopfer der Gesellschaft sind Opfer von Ärzten, denn sie haben keine Stimme. Die betroffenen und verwaisten Hinterbliebenen werden gejagt und diskriminiert, wenn sie dem Opfer und der Wahrheit eine Stimme geben.

Die detailgetreue Rekonstruktion des Gesamtgeschehens und der genaue Zeitablauf sind erbracht. Der Patient Ferdinand hätte früh genug, zur differential-diagnostischen Untersuchung bei dem unklaren Krankheitsbild, in das nächste geeignete Krankenhaus eingeliefert werden müssen. Die Einlieferung durch den Arzt / Notarzt unterblieb aber trotz Bewusstlosigkeit - bis zum Hirntod. Auch durfte der Arzt / Notarzt das verletzte Kind vorher nicht rechtswidrig zum lebensgefährlichen Notfall machen, selbst den akuten Notfall als Notarzt feststellen, dann das Kind unversorgt sterbend liegen lassen und sich aus der Verantwortung stehlen.

Diese Verschleierung und Nichteinlieferung waren kausal für den juristischen Erfolg, nämlich den Tod von Ferdinand.

Bei frühzeitiger facharztgerechter Behandlung gäbe es keinen Grund zu der Annahme, dass Ferdinand zum selben Zeitpunkt verstorben wäre.

Den Skiunfall mit Schienbeinbruch hätte Ferdinand ohne jeden Arzt mit Sicherheit überlebt.

 

 

Ergänzung zum Strafverfahren (2015/2016) aufgrund neuer Tatsachen, neuer Beweise und neuer Erkenntnisse zu Todeszeitpunkt, zu Todesursache und zu Arzneimittelverbot hochdosiertes MCP, deshalb besteht begründeter Verdacht:

Die von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebenen rechtsmedizinischen Sachverständigen-Gutachten konnten zum Todeszeitpunkt, zur Todesursache und Tataufklärung objektiv nichts beitragen. Nicht nur die Obduktion wurde vorsätzlich verweigert, sondern es gab auch keine Beschlagnahme des ärztlichen Totenscheines, der CT- und Röntgenaufnahmen, der EKG- und EEG-Aufzeichnungen, der Gehirntod-Feststellung, der Gehirntod-Protokolle, der Anästhesie- und Operationsunterlagen zur OP „Gehirndrainage“, der vollständigen Krankenakten sowie der amtsärztlichen Krankenunterlagen. Es wurden zudem keine übliche, sondern „andere“ Ermittlungen geführt, die Obduktion verwei-gert, obwohl wir am 20.09.1991 unser ausdrückliches Einverständnis dem Staatsanwalt ####### persönlich erteilten.

Es besteht der Verdacht, dass die auf Grundlage der völlig unzureichenden Beweismittelsicherung und der unterlassenen Ermittlungen erstellten Sachverständigen-Gutachten ausschließlich höchstpersönliche Mutmaßungen und Hypothesen ohne jeglichen Wahrheitsgehalt und ohne Berücksichtigung entscheidungserheblicher Tatsachen waren. Auf der Basis Gutachten und Gegengutachten ohne Wahrheitsgehalt wurden willkürliche, rechtswidrige Verfahrenseinstellungen konstruiert. Die Tat blieb behördlich unaufgeklärt.

Bei unserer Petition vor dem Rechtsausschuss des Bayerischen Landtags (2007/2008) wurde im Petitions-Protokoll festgestellt:

„Ohne Obduktion konnte keine tatsachenentsprechende Aussage getroffen werden.“ (Mitglied des Rechtsausschusses, MdL)

Die Obduktion war gesetzlich zwingend durchzuführen von Amtsärzten und Staatsanwälten wegen unnatürlichen Tod, Tötungsdelikt, unklare Todesursache, MCP-Vergiftung („Hirnstammeinklemmung mit generalisiertem Hirnödem“), Schienbeinbruch, Operation „Gehirndrainage“, „Meningitis bakteriell(Bundesseuchengesetz, heute Infektionsschutzgesetz).

Es gab keine prompte, umfassende, gründliche und unvoreingenommene

Ermittlungen (BGH-Urteil). Die gebotene Gründlichkeit fehlte (RiStBV).

Unserem getöteten Kind Ferdinand und uns Eltern wurde jegliches Recht gezielt verweigert. Der bekannte Beschuldigte wurde 25 Jahre unverständlich nicht zur Verantwortung gezogen.

Bereits im Todesjahr 1991 haben wir die Intoxikation mit dem hochdosierten

MCP angezeigt. Einen konkreten Tatverdacht sprachen wir gegen den Beschuldigten Dr. med. Norbert L##### aus. Trotzdem wurde nicht obduziert, nicht gründlich ermittelt und rückhaltlose Tataufklärung bewusst verweigert.

Wider besseren Wissen wurde das angezeigte MCP als Todesursache von den beteiligten Ärzten, Amtsärzten, Staatsanwälten und Rechtsmedizinern (Sachverständigen) ausgeschlossen oder verharmlosend dargestellt, obwohl die hochdosierten „MCP-ratiopharm-Tropfen“ 4 mg/1 ml, Wirkstoff „Metoclopramidhydrochlorid“, bereits 1991 dieselben schwerwiegenden schädigenden Nebenwirkungen – Intoxikation, Niereninsuffizienz, cerebrale Schädigungen u.a. – verursachten wie zum Zeitpunkt des MCP-Zulassungswiderrufes durch die EU 2013 und die BRD (BfArM) 2014. Der schädigende Wirkstoff war 1991 und zum Zeitpunkt des Verbots 2014 derselbe wie 1991 (Beweis: Klinische Studien der EU).

Mit dem Zulassungswiderruf zur Abwehr von Gefahren durch Arzneimittel, Stufe II, die ausschließlich den Wirkstoff Metoclopramid enthalten, vom 09.04.2014, Bescheid, Gesch.Z. 71.02N-3822-V-14728-197387/14, des BfArM wurde das unserem Kind Ferdinand kontraindiziert verordnete MCP aus dem Verkehr gezogen. Der Widerruf für MCP wurde rechtsverbindlich angeordnet.

Die schwere Tat war bereits 1991 allen Beteiligten genau bekannt.

Mit der zwingend vorgeschriebenen, aber bewusst unterlassenen Obduktion, hätte das verdeckte Verbrechen 1991 unverzüglich aufgeklärt werden müssen.

Für uns Eltern unseres getöteten Kindes Ferdinand ist es absolut unverständlich, kinderfeindlich, menschenverachtend und menschenunwürdig, weil der Verdacht besteht, dass sich Beteiligte bzw. Beamte bemühten, sich gegen Recht und Gesetz zu stellen und somit wegen eines bekannten Beschuldigten nicht aufklärten, mit der Folge:

  1. des Verdachts der bewussten rechtswidrigen Nichtermittlung der Tat zum Nachteil unseres 10 Jahre alten Kind Ferdinand;
  2. der Aufbürdung schlimmsten Unrechts auf uns Eltern mit ruinöser Vernichtung 25 Jahre lang;

07./08.01.1999: „Aktenbereinigung“ durch die Staatsanwaltschaft Regensburg (Staatsanwältin ##### und Staatsanwalt ######); Original-Krankenunterlagen als Beweismittel wurden an die letzten Gewahrsamsinhaber (Klinik ####### ###### und Beschuldigten Dr. Norbert L#####) herausgegeben und trotz neuer Strafanzeigen am 23.03.2004 und am 22.12.2015 nicht erneut beschlagnahmt;

23.03.2004: Unsere Strafanzeige wegen Mordes, Totschlags, Körperverletzung mit Todesfolge und sonst in Betracht kommender Straftatbestände vom 10.02. 2004 durch Fachanwalt für Strafrecht, Eingang bei der Staatsanwaltschaft am 23.03.2004;

18.05.2005: Einstellung der Anzeige wegen „Mordes“ durch den Oberstaatsanwalt (GL) ohne Ermittlungen mit einem nicht objektiven unzulänglichen rechts-medizinischen Gutachten „nach Aktenlage“ (Bl.1015 bis 1021 d.A.);

 

Nunmehr ist die notwendige Kausalität zwischen dem bekannten pflichtwidrigen Verhalten des Beschuldigten und dem Tod unseres Kindes Ferdinand mit der für eine Verurteilung notwendigen Sicherheit nachgewiesen. Die Verlegungspflichtigkeit war dem Arzt am 23.02.1991, 18.45 Uhr, genau bekannt. Der Tatnachweis ist gesichert. Der Tatentschluss ist mit Sicherheit nachgewiesen. Seine fünf bei der BRK-Leitstelle nicht angemeldeten abgerechneten Notarzteinsätze waren Teil der Vertuschung der Tat durch den Beschuldigten. Auch der vorgetäuschte Notarzteinsatz im Ort G###### konnte nicht angemeldet sein.

Ein freiwilliger Rücktritt des Notarztes scheidet aus. Der „Totentourismus“

durch den Notarzt wurde erst nach der Schnappatmung, also nach Ferdinand`s Hirntod/Tod am 24.02.1991, 01.20 Uhr, durchgeführt, was einen Rücktritt ausschließt, weil die Tat der Tötung bei BRK-Krankentransportbeginn um 01.45 Uhr mit „KTW“ von Z#### 75 km nach R######### bereits abgeschlossen war. CT-Aufnahmen um 03.22 Uhr und die Befundberichte hierzu belegen die „Hirnstammeinklemmung mit generalisiertem Hirnödem“ und „Meningitis bakteriell“, zwei eindeutige Vergiftungssymptome. Die einzige zeitnah zusammenhängende Ursache war MCP. Sonst hätte man obduzieren können. Bei Obduktion wäre nicht nur die MCP-Vergiftung sofort aufgedeckt worden.

Um 09.00 Uhr wurde das „Nulllinien-EEG“ erstellt, was wiederum den Hirntod/ Tod am 24.02.1991 belegt. Das „Nulllinien-EEG“ ist teilweise beiseite geschafft.

OStA (GL) ###### unterließ es auch 2004, die bereits 1991 angezeigte Todesursache MCP zu erforschen, was zwingend geboten und jederzeit möglich war. Die exakte Todesursache hätte der Herr Oberstaatsanwalt (GL) ###### 2004 selbst noch feststellen können und müssen (RiStBV, Nr. 33 bis 37), insbesondere hätten ein toxische Fachgutachten sowie feingewebliche und toxische Untersuchungen die MCP-Intoxikation noch exakt nachgewiesen.

Ferdinand war 10 Jahre alt und 36 kg schwer. Die Verordnung und Abgabe von hochdosierten „MCP-ratiopharm-Tropfen“ an unser Kind Ferdinand waren bereits 1991 verboten. Es gab keinen besonderen Grund. Auch zur ärztlich dokumentierten „MCP-Überdosierung“ wurde nichts ermittelt. Diese hochdosierte Arznei hatte damals schon bei der Schienbeinbruchbehandlung nichts in der Kindermedizin zu suchen.

Es besteht der begründete Verdacht, dass die Tataufklärung seit dem tatsächlichen Todeszeitpunkt 24.02.1991, 01.20 Uhr, nicht gewollt war. Ferner besteht Verdacht, dass Ferdinand in behördlicher Obhut mehrfach und irreversibel geschädigt, vergiftet sowie getötet wurde (BRK, Krankenhaus, Arzt/ Notarzt).

Es gab keine Vernehmungen von Zeugen und Beteiligten, keine Alibiüberprüfungen, keine Funk- und Telefondaten-Beschlagnahme und auch keine Tatrekonstruktion; die Obduktion wurde bewusst seit 1991 verweigert.

30.05.2007: Ergebnis des Petitions-Protokolls vom 29.11.2007 des Rechtsausschusses des Bayerischen Landtags, Auszug:

Es liegen „schwerwiegende Fehler und Versäumnisse der Ermittlungsbehörden und der Bayerischen Justiz“ vor. Diese waren und sind ausschließlich zum Nachteil unserer Familie und zum Vorteil des Beschuldigten.

01.09.2008: Unsere Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR, ##########) am 01.09.2008, mit Gesamtvorgang; die EGMR-Beschwerde wird zunächst zur Entscheidung angenommen.                                                             

2012: Unsere EGMR-Beschwerde wird ohne Begründung, Sachbearbeiter Rechtsreferentin #######, nach über 4 Jahren, mit einer Seite abgewiesen.

08.12.2014 und 12.01.2015: Auf unsere Anfragen zum unnatürlichen Tod von Ferdinand im Zusammenhang mit den ärztlich kontraindiziert verordneten

„MCP-ratiopharm-Tropfen“ teilt uns das Bundesinstitut für Arzneimittel und

Medizinprodukte (BfArM) wörtlich mit, Fragen 5, 7 und Antworten, Zitat:

Frage:

„5. Um Mitteilung, warum „MCP-ratiopharm-Tropfen 5,2mg/1 ml für Kinder bereits 1991 nicht freigegeben waren und die Verordnung entgegen der ärztlichen Qualitätssicherung erfolgte?

Die im Jahr 1991 gültige Gebrauchsinformation zu MCP-ratiopharm, die wir diesem Schreiben beilegen, enthält Hinweise zur Anwendung von MCP-ratio-pharm bei Kindern, u.a. steht dort:

 

„Metoclopramid darf bei Kindern bis zum 14. Lebensjahr nur bei strenger Indikationsstellung durch den Arzt angewendet werden.“ Ende.

Frage:

„7. Uns konkret die außerordentlichen Gründe mitzuteilen, warum die schädigende Konzentration 5.2mg/1ml im Jahr 2014 auf 1mg/1ml reduziert wurde?

Anwort:

„Die fraglichen Änderungen sollen vor allem das Risiko neurologischer Nebenwirkungen senken.

Am 24. Oktober bestätigte der Ausschuss für Humanarzneimittel (CHMP) der Europäischen Arzneimittel-Agentur die zuvor empfohlenen Änderungen für die Anwendung Metoclopramidhaltiger Arzneimittel in der Europäischen Union (EU), einschließlich der Beschränkung der Dosis und der Anwendungsdauer dieser Arzneimittel, zur Minimierung der bekannten Risiken potentiell schwerer neurologischer (Gehirn und Nerven betreffender) Nebenwirkungen.

………………….. Metoclopramidhaltige Arzneimittel wurden in den einzelnen Mitgliedstaaten der EU separat mit unterschiedlichen Anwendungsgebieten zugelassen, wie etwa Übelkeit und Erbrechen unterschiedlicher Ursache (zum Beispiel nach Chemotherapie oder Strahlentherapie zur Behandlung von Krebs, nach einer Operation oder im Zusammenhang mit Migräne) und ………

Das Risiko akuter (kurzfristiger) neurologischer Nebenwirkungen ist bei Kindern höher,……………………..

 

….und bei Kindern im Alter ab 1 Jahr nur als zweite Therapiewahl (nachdem andere Behandlungen in Erwägung gezogen oder versucht wurden) zur Prävention von verzögerter Übelkeit und Erbrechen nach einer Chemotherapie sowie zur Behandlung von Übelkeit und Erbrechen nach Operationen angewendet werden sollte……………………“

 

In der Ärzteinformation war 1991 bereits der Warnhinweis:

„Intoxikationsgefahr!“

Unser Kind Ferdinand hatte einen grob fehlerhaft behandelten Schienbeinbruch im geschlossenen Oberschenkelgehgips und in der Folge eine Schienbeinbruchkomplikation, die der Arzt bei 3 ambulanten Terminen nicht versorgte.

Ferdinand wurde nicht operiert, hatte keine Krebserkrankung und erhielt keine Chemotherapie. MCP war hierfür überwiegend bestimmt.

Daraus ergibt sich, dass die Verordnung absolut kontraindiziert und unärztlich war (Beweis: Urkunde Rezept, separater Zettel und mündliche Dosierungsanordnung dazu durch Dr. Norbert L#####). Das Medikament durfte unserem 10 Jahre alten Ferdinand ärztlich nicht verordnet werden. Der Arzt musste höchstpersönlich verabreichen und überwachen, um evtl. sofort Rettungsmaßnahmen ergreifen zu können. Das Medikament MCP verursachte bei Ferdinand sofort „Hirnstammeinklemmung bei generalisiertem Hirnödem“ und „Meningitis bakteriell“, zwei eindeutige MCP-Vergiftungssymptome, die den Ärzten bekannt sein mussten und waren (Beweis: CT, Nulllinien-EEG, MCP-Informa-tion) und „lichtstarre Pupille“ (Beweis: Arztbericht und Gutachten).

16.10.2015: Als Eltern erstellen wir unser Buch:

„Sterbeprozess und Tod unseres Kindes Ferdinand nach Schienbeinbruch 1991, Tatsachen, Beweismittel, Bild-Dokumentation der Eltern“.

Die Dokumentation beinhaltet eine Reihe von manipulierten Arzt-Unterlagen und Urkundenfälschungen, die die Tatverschleierung hinsichtlich vorsätzlicher unterlassener notärztlicher Versorgung, Todeszeitpunkt und Todesursache nachvollziehbar objektiv beweisen. All diese Fakten wurden bei den Ermittlungen und Gutachten „nach Aktenlage“ ausgeklammert. Die Aktenlage und Beweismittelsicherung war immer dürftig, aber nie vollständig.

Ein Bericht der BRK-Sanitäter zu den besonderen Einsatzumständen am 24.02. 1991, wie zur Schnappatmung und zum deswegen 20minütigen nicht durchge-führten BRK-Transport von Ferdinand ohne Notarzt, ebenso die beiden Halt (##########) und zur Intubation (Kreiskrankenhaus ##### ## ### #####) fehlen. Der Notarzt konnte nicht intubieren. Der operative Eingriff der oralen „Intubation“ ist nicht dokumentiert.

Es besteht der dringende Verdacht, dass kein Behandlungsschritt dieses Arztes/ Notarztes Dr. Norbert L##### nach dem damaligen (1991) medizinisch-wissenschaftlichen Facharztstandard erfolgte, weder bei der grob fehlerhaften Bruchbehandlung noch bei der unärztlichen Verordnung von „MCP-ratio-pharm-Tropfen“ 4 mg/ 1ml noch bei der Intoxikation (Vergiftung) infolge „MCP-Überdosierung“ noch bei der gesamten notärztlichen Versorgung von Ferdinand (Beweis: Sachverständigengutachten). Tatsächliche notärztliche Hilfe und die unverzügliche Klinikeinlieferung wurden bewusst verweigert, obwohl die „MCP-Überdosierung“ klar erkannt und ärztlich dokumentiert wurde. Der Notarzt meldete seine fünf Notarzteinsätze bei Ferdinand und auch einen vorgetäuschten weiteren Notarzteinsatz im Ort ####### bei BRK-Leitstelle bewusst nicht an. Es besteht der begründete Verdacht, dass er hierdurch die in der gesamten Rettungskette installierten gegenseitigen Kontrollmechanismen vorsätzlich aushebelte, um seine Taten zu vertuschen, uns Eltern ungerechtfertigt anzuschuldigen und falsche ärztliche Dokumentationen zu erstellen (Gutachten).

Die schädigende Wirkung von hochdosiertem Metoclopramid der „MCP-ratiopharm-Tropfen“, insbesondere bei Kindern, musste Ärzten 1991 bekannt sein und war ihnen genau bekannt (BfArM). Diese Behörde teilte

uns mit, wörtliches Zitat:

 

„MCP-ratiopharm-Tropfen“ 4 mg/1ml:

„Metoclopramid darf bei Kindern bis zum 14. Lebensjahr nur bei strenger Indikationsstellung durch den Arzt angewendet werden.“ Ende

 

MCP als Zweitlinienoption:

Zitat:

„- bei Kindern im Alter zwischen 1 und 18 Jahren „zur Prävention von verzögerter chemotherapieinduzierter Übelkeit und Erbrechen, als Zweitlinienoption“ (parenterale und orale Art der Anwendung),

-bei Kindern im Alter zwischen 1 und 18 Jahren zur „Behandlung von gesicherter Übelkeit und gesichertem Erbrechen nach Operationen, als Zweitlinienoption“ (ausschließlich parenterale Art der Anwendung).“Ende

Beweis: Schreiben des BfArM vom 02.01.2012 an Pharmazeutische Unternehmer (s. Verteiler);

 

Das Verbot für hochdosiertes MCP erging rechtsverbindlich Europa-weit.

 

Unser 10jähriger Sohn Ferdinand hatte weder eine Operation noch einen Tumor noch eine Chemotherapie, aber eine Schienbeinbruchkomplikation.

 

Es besteht begründeter Verdacht, dass nach Ferdinand`s vermeidbarem Tod die schwere Tat sofort bewusst verdeckt und als „Natürlicher Tod“ vorsätzlich falsch dokumentiert wurde. Die tatsächliche Kausalität, Todesursache MCP, grob fehlerhaft behandelter Schienbeinbruch, tatsächlicher Todeszeitpunkt und Tatverdächtiger/Beschuldigter wurden vorsätzlich verdeckt.

Der falsche Totenschein von Ferdinand ist kein Totenschein.

 

Es besteht der Verdacht von Verschleiern, Beschönigen, Lügen, Verschweigen, ärztliche Falsch-Dokumentationen zeitlich und inhaltlich, Beiseiteschaffen von Urkunden und Urkundenfälschungen, ungerechtfertigte Anschuldigung der Eltern, Absprachen, Tatsachenverdrehungen und –verschleierungen (25 Jahre).

Feststellungen zum Beschuldigten Dr. Norbert L#####:

  • er konnte „seinen Versorgungsauftrag nicht erfüllen“ (GA Prof. Dr. J. B######)
  • es bestehen große Zweifel „an dessen Qualifikation“ (GA Prof. Dr. J. B######)
  • er hatte offensichtlich „medizinische Defizite“ (Verfahrenseinstellung OStA (GL) ##### vom 18.05.2005)
  • das Notarztauto musste Dr. Norbert L##### zurückgeben (ca. 1993)

22.12.2015: Eine neue Strafanzeige (28 Seiten) und Strafantrag wegen Mordes, versuchten Mordes (§ 211 StGB), Totschlags (§ 212 StGB), Körperverletzung mit Todesfolge in Verbindung mit Vergiftung (§§ 226, 229 StGB) erstatteten wir über unseren Rechtsvertreter aufgrund unserer neuen Beweismittel, neuer Tatsachen und neuen Erkenntnisse hinsichtlich Todesursache und Todeszeitpunkt gegen den Beschuldigten Arzt/Notarzt Dr. med. Norbert L#####.

 

Die Taten sind nicht verjährt. Es besteht besonderes öffentliches Interesse. Die Europäische Union (EU, Brüssel), das European Medicines Agency (EMA, London) und das Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM, Bonn) erklären nach dem Europaweiten rechtsverbindlichen Verbot der hochdosierten „MCP-ratiopharm-Tropfen“ 4mg/1ml hier die nationalen Ermittlungsbehörden und Gerichte für zuständig.

21.01.2016: Frau Oberstaatsanwältin #####, Staatsanwaltschaft ##########, stellte die neue Anzeige vom 22.12.2015 ohne jegliche Ermittlungen und ohne erneute Beweismittelbeschlagnahme sofort am 21.01.2016 ein. Die schwere Tat zum Nachteil unseres getöteten Kindes Ferdinand war ihr persönlich keine Ermittlungen wert. Die bereits am 07./08.01.1999 erfolgte staatsanwaltschaftliche „Aktenbereinigung“ mit der Herausgabe sichergestellter Krankenunterlagen an die Klinik und an den Beschuldigten Dr. Norbert L##### wurde mutmaßlich durch dieselbe Oberstaatsanwältin ##### durchgeführt.

Warum wird der Beschuldigte Dr. Norbert L##### weiter vor Ermittlung und Verantwortung rechtswidrig geschützt, obwohl die Straftatbestände schlüssig nachgewiesen und mit bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe strafbewährt sind?

 

22.01.2016: Eingang der Verfügung Verfahrenseinstellung vom 21.01.2016 der Oberstaatsanwältin ##### bei unserem Rechtsbeistand.

 

29.01.2016: Sofortige Beschwerde wurde von unserem Rechtsvertreter eingelegt und die Beschwerdebegründung am 29.02.2016 nachgereicht.

 

09.03.2016: Die Staatsanwaltschaft ########## teilt mit Schreiben vom 08.03.2016 (Frau Staatsanwältin #######) unserem Rechtsbeistand mit, dass das „Ermittlungsverfahren gegen Norbert L##### wegen Körperverletzung mit Todesfolge“ aufgenommen wurde. Und bleibt offensichtlich untätig.

Das neue Ermittlungsverfahren trägt das alte Aktenzeichen aus dem Jahre 2004 und erhält unverständlich kein neues Aktenzeichen.

 

19.05.2016: Das Ermittlungsverfahren wurde ohne unsere Benachrichtigung

von der Staatsanwaltschaft ########## an die Generalstaatsanwaltschaft ######## nach dem 08.03.2016 abgegeben.

Mit Bescheid vom 19.05.2016 ohne Rechtsbehelfsbelehrung, Oberstaatsanwalt #####, Generalstaatsanwaltschaft ########, wird mit derselben alten, nicht nachvollziehbaren Argumentation von 2005, unsere neue Strafanzeige vom 22.12. 2015 ohne Ermittlung abgewiesen. Derselbe Oberstaatsanwalt ##### hat offensichtlich bereits unsere Anzeige aus dem Jahre 2004 nicht ausermittelt erledigt.

Als Eltern werden wir wiederum gezwungen, innerhalb 4 Wochen die Klageerzwingung zu betreiben.

 

25.05.2016: Unser Rechtsanwalt erhält Kenntnis von dem Ablehnungsbescheid.

 

31.05.2016: Wir Eltern erhalten Nachricht von unserer abgewiesenen neuen Anzeige und dem Bescheid vom 19.05.2016.

Unser Antrag auf Klageerzwingung wird vorbereitet.

 

16.06.2016: Als Eltern wurden wir trotz Anzeige 1991 zum unnatürlichen Tod unseres Kindes Ferdinand 25 Jahre nicht vernommen. Nach der offensichtlichen Aufnahme der Ermittlungen (08.03.2016) wurden wir wiederum bis zum

Bescheid (Einstellung vom 19.05.2016) des Herrn Oberstaatsanwaltes ##### nicht befragt. Vom Anwalt beantragte Akteneinsicht wurde erst nach dem Bescheid erteilt.

Den Tatort hat trotz Strafanzeige noch kein Ermittlungsbeamter oder Staatsanwalt in 25 Jahren aufgesucht.

Welcher Art die angeblich aufgenommenen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen bei diesem Offizialdelikt nach dem Legalitätsprinzip nun konkret gewesen sein sollen, entzieht sich unserer elterlichen Kenntnis.

 

Ergänzung vom 11.11.2016 zum Strafverfahren:

Durch unsere Rechtsvertretung wurde bei der Staatsanwaltschaft R. Strafanzeige wegen Mordes/versuchten Mordes (Strafgesetzbuch) gegen den Beschuldigten Arzt Dr. Norbert L.##### zum Nachteil unseres getöteten Kindes  Ferdinand aufgrund neuer Tatsachen und Beweise eingereicht (2015). Ohne jegliche Ermittlungen wurde das Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft R. und nach Beschwerde von der Generalstaatsanwaltschaft N. wegen „Körperverletzung mit Todesfolge“ unbegründet eingestellt. Der zweifelsfrei bewiesene Tatbestand des „Mordes/versuchten Mordes“ wurde offensichtlich trickreich reduziert auf „Körperverletzung mit Todesfolge“. Diese Straftat  wäre nach 25 Jahren verjährt im Gegensatz zu Mord/versuchten Mord. Somit kann man weiter untätig bleiben.

Nach unserem Antrag auf Klageerzwingung erging Beschluss des Oberlandesgerichts N., dass der Antrag als unbegründet zu verwerfen sei. Diese Feststellung ohne Ermittlungen, ohne Anklage und ohne Gerichtsurteil weisen wir Eltern entschieden zurück. Der OLG-Beschluss wird demnächst hier vollständig veröffentlicht.

  • Mord/versuchter Mord verjährt nicht oder doch?
  • Schwere Körperverletzung in Verbindung mit tödlicher Vergiftung verjährt nicht oder doch?
  • Wie wird die Bayerische Justiz dieses Problem lösen?

Das Tötungsdelikt wurde erstmals 1991 von uns angezeigt. Im Jahre 2004 erstatteten wir Anzeige wegen Mordes u.a. Mit objektiv unzureichenden Gutachten gab es damals schon keine sachgerechten Ermittlungen.
2015 wurde wiederum Anzeige wegen Mordes/versuchten Mordes u.a. eingereicht. Neue Tatsachen und Beweise blieben unberücksichtigt.
Es wurde ungerechtfertigt eingestellt. Gemäß Strafgesetzbuch sind Mord/versuchter Mord sowie Schwere
Körperverletzung i.V.m. Vergiftung mit Todesfolge mit bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht.
Im vorliegenden Fall unseres Sohnes Ferdinand ist auch die schwere Körperverletzung i.V.m. Medikamentenvergiftung, ärztlich eigenhändig dokumentiert und rot unterstrichen als „MCP_Überdosierung“ mit sofortigen Tod bereits am 24.02.1991 tatsächlich vorliegend gegeben und zweifelsfrei nachgewiesen. Das unserem 10jährigen Kind Ferdinand unärztlich verordnete MCP wurde 2013/2014 von der Europäischen Union EU-weit rechtsverbindlich verboten.

Wir Eltern sind der Auffassung, dass das gegenüber unserer Familie seit 1991 verweigerte Recht auf Wahrheit und Tataufklärung durch die Bayerische Jusitz das rechtsstaatliche Legalitätsprinzip, Gesetze, Grundund Menschenrechte sowie die Menschenwürde massiv verletzt.

 

Wir Eltern unseres geschädigten, vergifteten und getöteten Kindes Ferdinand

weisen die beiden grob falschen, haltlosen und rechtswidrigen Verfahrenseinstellungen vom 21.01.2016 und vom 19.05.2016 ohne Ermittlungen und ohne Berücksichtigung von Beweismitteln mit allem Nachdruck zurück, weil

  1. der Beschuldigte sicher identifiziert ist,
  2. die entscheidungserhebliche neu bewiesene Tatzeit mit Todestag 24.02.1991 unberücksichtigt blieb,
  3. die verdeckte schwere Tat mit MCP-Intoxikation schlüssig zweifelsfrei nachgewiesen ist,
  4. der begründete Tatverdacht und der Tatnachweis mit objektiven Beweisen und Tatzeugen belegt ist,
  5. das MCP-Verbot rechtsverbindlich Europa-weit gilt,
  6. dieses neu angezeigte Verbrechen ohne fairen Prozess und ohne Gerichtsurteil nicht erledigt werden darf und kann;

Wir werden zu gegebener Zeit alle uns vorliegenden medizinischen Dokumente

zu unserem getöteten Kind Ferdinand und Schriftsätze zum Strafverfahren veröffentlichen.

Wir sind der Auffassung, dass nach dem Medizinskandal, der „MCP“-Vergiftung und der Tötung unseres 10jährigen Sohnes Ferdinand die Schädigung weiterer Kinder sofort verhindert werden hätte müssen mit unverzüglichen sorgfältigen amtsärztlichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen, auch mit Obduktion und toxikologischen Gutachten, was aber 25 Jahre unterlassen wurde.